So mancher Bürger verteufelt die lästige Bürokratie hierzulande. In der Tat stellen viele Behördengänge und erforderlichen Vorkehrungen im Alltag eine echte Geduldsprobe dar, auf die man nur allzu gerne verzichten würde. Und dennoch: Ganz ohne Vorschriften und Regeln wäre das Zusammenleben kaum möglich.
Dies zeigt sich zum Beispiel dann, wenn es um die Belange eines Mieters und um ein bestehendes oder zukünftiges Mietverhältnis geht. Wenn Verbraucher ihren Mietvertrag kündigen, sind die Gründe oft ein berufsbedingter Umzug, der Wunsch nach einer schöneren bzw. größeren Wohnung oder das Zusammenziehen mit dem Partner. Natürlich können auch Vermieter einen Mietvertrag kündigen. Für Mieter und Vermieter gibt es gleichermaßen klare rechtliche Rahmenbedingungen, an die es sich zu halten gilt, um eine reibungslose und gütliche Einigung über das Ende des Mietverhältnisses zu erzielen. Welche dies sind, zeigen wir hier.
Klare Richtlinien fürs Kündigungsschreiben
Eine reibungslose Kündigung ist nur dann möglich, wenn Verbraucher genau wissen, an welche Fristen sie sich halten müssen und auf welche Weise sie dafür Sorge tragen können, dass es keine Komplikationen gibt. Neben den gesetzlichen Kündigungsfristen schreibt der Gesetzgeber beispielsweise eindeutig vor, welche Informationen in einem Kündigungsschreiben angeführt sein müssen und in welcher Weise die Zustellung der schriftlichen Kündigung erfolgen sollte, um erfolgreich und wirksam zu sein.
Es reicht also nicht aus, dem Vermieter gegenüber in mündlicher Form eine Kündigung auszusprechen. Generell ist die schriftliche Ausführung der Kündigung obligatorisch. Dies ist vor allem deshalb so wichtig, weil die Auflösung des Mietverhältnisses im bestmöglichen Falle zwar im gütlichen Einvernehmen erfolgt. Grundsätzlich sollten Mieter aber nicht davon ausgehen, dass sie aus ihrem Vertrag aussteigen können, ohne an die bestehenden Rechtsgrundlagen berücksichtigen zu müssen.
Übrigens: Mieter müssen im Kündigungsschreiben keine Gründe für den Auszugswunsch angeben. Dass dies erwähnenswert ist, liegt daran, dass diese Grundaussage für den Vermieter im Gegenzug nicht gilt. Er muss sich im Anschreiben an Mieter, denen gekündigt werden soll, auf Gründe berufen, die vom Gesetz als nachvollziehbare Kündigungsgründe auch tatsächlich anerkannt werden. Bei den meisten Mietverträgen in Deutschland handelt es sich nämlich um unbefristete Verträge. Außerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen sind Kündigungen von Seiten des Vermieters nur dann möglich, wenn es nachweislich schwerwiegende Verstöße gegen den geltenden Mietvertrag gibt, oder wenn ein Eigenbedarf vorliegt. Um diesen Eigenbedarf geltend zu machen, müssen entsprechende Nachweise erbracht werden, sofern der betroffene Mieter auf eine Fortführung des Mietverhältnisses besteht.
Mindestens drei Monate Kündigungsfrist für Mieter und Vermieter
Zum Thema „Kündigung Mietwohnung“ gibt es vorgegebene Kündigungsfristen. Das Gesetz sieht für Vermieter in diesem Punkt eine Staffelung vor, die auf der Dauer des Mietverhältnisses basiert. Eine dreimonatige Kündigungsfrist sieht das Gesetz vor, wenn der Mietvertrag noch nicht länger als fünf Jahre läuft. Bei Mietzeiträumen zwischen fünf und acht Jahren beläuft sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate. Mietverhältnisse, die bereits seit mehr als acht Jahren bestehen, unterliegen einer Frist von neun Monaten.
Die Kündigungsfrist für Mieter dagegen beträgt in der Regel nur drei Monate. Eine Chance für Mieter, noch schneller aus dem Objekt zu kommen, besteht darin, einen geeigneten Nachmieter zu stellen, den der Vermieter als Nachfolger akzeptiert.
Rechtzeitige Zustellung der Kündigung erforderlich
Klare Vorgaben gibt es in Deutschland auch dazu, wie die sogenannte Kündigungserklärung auszusehen hat. Aus ihr muss zum einen eindeutig der Wunsch der Beendigung des Mietverhältnisses hervorgehen. Dazu gehört auch die deutliche Nennung des gewünschten Termins, zu dem man den Mietvertrag kündigen will. Auch muss eindeutig genannt werden, wer die Kündigung ausspricht und an wen diese gerichtet ist.
Wichtig hierbei: Rechtsgültig ist die Kündigung erst dann, wenn der Vermieter diese erhalten hat. Diesbezüglich gibt es klare Regelungen im Gesetz, wann mit einem Zugang des Schreibens (etwa bei Einwurf in den Briefkasten des Vermieters) zu rechnen ist. Der Auszugstermin muss deutlich erkennbar formuliert sein, sonst kann es zu Problemen kommen. Idealerweise erfolgt die Zustellung des Kündigungsschreibens in Gegenwart eines Zeugen. So kann später nicht behauptet werden, das Schreiben sei niemals beim Adressaten angekommen.
